Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „CEO Club AUSTRIA“
Er hat seinen Sitz in 1210 Wien, Schwaigergasse  21/4,  Österreich und erstreckt seine Tätigkeit auf
die Unterstützung und die Vernetzung von GeschäftsführerInnen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt, das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Vernetzung von Geschäftsführer.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Wöchentliche Treffen
• Zur Verfügung Stellung von Kontakten
• Schulung des Netzwerkaufbaus
• Geschäftsempfehlungen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
• Spenden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit fördern, jedoch keine
Geschäftsführungstätigkeiten haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die eingetragene
Geschäftsführer sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des
Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
c. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/ von Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Obmann / Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt Obmann / Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Obmann / Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften Obmanns / Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) Obmanns / Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist Obmann / Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Obmann / Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der / die Kassier /in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der / die Obmanns / Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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